Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Sander Elektrische Anlagen GmbH, Boschstraße 7, 71287 Weissach

 

I. Anwendungsbereich und gemeinsame Bestimmungen

  1. Wir schließen alle unsere Verträge ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Unsere Vertragspartner erkennen diese Bedingungen spätestens mit dem Zustandekommen des Vertrags an.
  2. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden daher nur dann zum Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Auch dann, wenn wir uns zur Anerkennung von abweichenden Geschäftsbedingungen bereit erklären, sind unsere nachfolgenden AGB über den Eigentumsvorbehalt einschließlich des verlängerten Eigentumsvorbehalts unabdingbar und bleiben in jedem Vertragsbestandteil.

II. Leistungen und Reparaturen, Kauf- und Werkliefer- und Werkverträge

 

 

  1. Es gelten die Bestimmungen unter Ziffer I, ferner gilt:


  2. Preise

    1. Zu Ziffer 2 abweichende Vorschriften in der VOB/B bleiben bei Werkverträgen unberührt und gehen der hier getroffenen Bestimmung vor.
    2. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder unabdingbarer Vorschriften der VOB/B zur Art und zum Umfang unserer Leistungspflicht müssen wir Leistungen, die nicht Gegenstand unserer Leistungsbeschreibung waren oder von dieser in Teilen abweichen, erst dann ausführen, wenn über deren Preis mit uns ein verbindliche Einigung zu Stande gekommen ist.
    3. Alle Rechnungsbeträge sind unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar. Skonto gewähren wir nur sofern vereinbart und ausschließlich einmal aus den Schlussrechnungsbetrag. Bereits auf Abschlagsrechnung gezogene Skonti sind daher entsprechend anteilig anzurechnen.
    4. Unserer Preise verstehen sich netto. Anfallende Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.
    5. Unsere Preise gelten - wenn nichts anderes vereinbart wird, „ab Werk“, bei Herstellung durch uns selbst „ab unserem Betriebssitz“. Sie verstehen sich ausschließlich Verpackung. Sie basieren auf den zurzeit bestehenden Kostenfaktoren.

  3. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, etc. – Verwendungs- und Nutzungsrecht

    1. Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur als annähernd maßgebend zu bewerten. Von uns erstellte Angebote und Kostenvoranschläge sind vertraulich zu behandeln. An von uns oder für uns zu Angebotszwecken erstellten Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Modellen, Bemusterung usw. behalten wir uns alle Rechte vor.
    2. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen Dritten weder zugänglich gemacht, noch sonst außerhalb des Vertragsverhältnisses mit uns verwendet werden.
    3. Kommt ein Auftragsverhältnis nicht zu Stande, ist der Kunde verpflichtet, die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind insoweit, sofern nicht rechtskräftig festgestellt, ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für beim Kunden verbleibende Revisionspläne, Betriebsanleitungen usw. für von uns individuell erstellter Anlagen oder Anlagenteile.
    4. Dem Kunden steht an den vorgenannten Unterlagen weder das Eigentum zu, noch hat oder erwirbt er hieran Nutzungs- oder Verwendungsrechte über die Nutzung des konkreten Liefergegenstandes zu dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für Unterlagen Dritter, die von dem Kunden von uns oder diesen für uns überlassen werden. Deren Eigentum und deren Rechte verbleibt den Dritten, soweit es nicht an uns übertragen ist und damit uns verbleibt.  

  4. Weitere Bestimmungen für Lieferungen – Gefahrübergang – Vorkasse - Rechnung

    1. Die Lieferung erfolgt, sofern vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Risiko der Verschlechterung und/oder des Untergangs auf den Kunden über. Nicht abgerufene oder angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
    2. Teillieferungen durch uns sind zulässig und gelten als eigenständige Lieferungen, wenn sie eigenständig verwendbar sind.
    3. Verzögert sich der Versand, weil unser Kunde die Ware nicht spätestens 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft übernimmt, so geht die Gefahr von diesem Tage an auf ihn über, ohne, dass es einer Mahnung bedarf.
    4. Soweit wir das Transportmittel bestimmen, haften wir nicht für die günstigste Wahl des Transportmittels. Wir Versichern die Ware nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden über die Haftung nach den Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (AdSP) hinaus. Schreibt ein Kunde eine bestimmte Versandart bzw. Spedition vor, hat er die gegebenenfalls hieraus entstehenden Risiken und Mehrkosten zu tragen, wenn sie die Kosten des von uns angebotenen Transports übersteigen.
    5. Eine unsererseits angebotene „Lieferung ohne Montage“ „frei“ oder „unfrei“, ob an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden genannten Ort, beinhaltet nur die Anlieferung dorthin, nicht auch das Abladen. Das Abladen hat durch den Kunden unverzüglich nach Anlieferung sachgemäß zu erfolgen. Voraussetzung für die Anlieferung ist die Befahrbarkeit der Straßen bis und des vereinbarten Lieferorts selbst mit schwerem Lastzug und wenn der Liefergegenstand es erfordert, auch einem Tieflader oder Schwertransport. Das sowie die Kosten der Beschaffung eventuell erforderlicher Transportgenehmigungen, Begleitfahrzeuge oder Straßensperrungen, Umleitungen usw. sind Sache des Kunden.

  5. Liefertermine und Lieferfristen

    1. Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nicht verbindlich, es sei denn wir haben Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt. Die Auslieferung von Ware beginnt nach Fertigstellung des Werks bzw. Selbstbelieferung, sobald alle Ausführungs- und Auslieferungsdetails geklärt und seitens des Bestellers alle Voraussetzungen für die Auslieferung und soweit im Einzelfall Auftragsgegenstand auch der Montage vor Ort erfüllt sind. Kann ein Termin auf Grund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht eingehalten werden, entfällt die Verbindlichkeit einer gegebenen Terminzusage. Eine gesonderte Mahnung oder Nachfristsetzung ist dafür nicht erforderlich. Das gilt auch bei Verzug des Kunden. Ferner befreien unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, die nicht aus unserer Sphäre stammen, höhere Gewalt oder Streik uns von unserer Lieferpflicht. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B wird ausgeschlossen.
    2. Vertragskündigungen jeder Vertragspartei, bedürfen der Setzung einer angemessenen Nachfrist. Die Kündigung des Vertrags nach § 8 Abs. 3 VOB/B setzt daher im Falle des Verzugs voraus, dass dem Auftragnehmer nach Ablauf eines verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins eine Nachfrist unter Kündigungsandrohung gesetzt wurde.

  6. Anordnungsrechte des Auftraggebers - Terminabsagen

    1. Mit der Maßgabe, dass die Anwendung der VOB/B durch die nachfolgende Vereinbarung nicht eingeschränkt wird, vereinbaren die Parteien hiermit einvernehmlich, dass das Anordnungsrecht des Auftraggeber gemäß § 650b BGB einvernehmlich abbedungen ist. Dem Auftraggeber stehen kein Anordnungsrechte nach dieser Vorschrift zu.
    2. Mit uns vereinbarte Termine sind einzuhalten. Wir sind berechtigt die uns entstandenen Kosten einer Terminabsage in Rechnung zu stellen. Soweit wir einen Techniker anderweitig einsetzen können, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf eventuelle Mehrkosten sowie eine Pauschale von 20% aus den in Anspruch genommen Löhnen und den Ersatz der entstandenen Kosten, wie z.B. vergebliche Fahrt- und Übernachtungskosten oder auf Grund der Absage verfallener Hotel- oder Reisekosten usw. Dabei lassen wir uns natürlich dasjenige anrechnen, was wir infolge des Unterbleibens der Leistung erspart haben, durch anderweitige Verwendung unserer Mitarbeiter oder Ressourcen erworben haben oder zu erwerben vorsätzlich unterlassen haben.

  7. Werkleistungen und Geltung der VOB/B einschließlich Gewährleistung und Gewährleistungsfristen

    1. Für alle unsere Leistungen, die keine Werkleistung gemäß § 631 BGB darstellen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Für Werkleistungen gelten ausschließlich die Gewährleistungsregeln der VOB/B. Dabei gilt:
    2. Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. Die Haftung für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon jedoch ausdrücklich unberührt. Das gilt auch für Pflichtverletzungen durch unsere Erfüllungsgehilfen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle etwaigen Mängel, Fehlmeldungen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind uns beim Eintreffen der beschädigten Ware sofort mitzuteilen und diese schriftlich gegenüber dem Transporteur oder Spediteur zu reklamieren. Ansonsten ist der Kunde mit Rügen ausgeschlossen. Für Kaufleute gilt ferner § 377 HGB.
    4. Verlangt eine Partei die förmliche Abnahme, ist diese auf das Äußerste zu beschleunigen. Verlangt keine Partei spätestens 10 Tage nach Fertigstellungsanzeige eine förmliche Abnahme oder ist sie nicht vorgeschrieben, gelten unsere Lieferungen und Leistungen mit der Übernahme bzw. Inbetriebnahme als abgenommen, wenn dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Kunde dadurch das Werk als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung billigt.
    5. Wir leisten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, Gewähr für zugesicherte Eigenschaften, Fehlerfreiheit und Funktion der von uns gelieferten Waren, Anlagen oder Anlageteilen entsprechend dem jeweiligen anerkannten Stand der Technik und den gesetzlich zwingenden Vorgaben in Deutschland. Verschleißteile sind von jeglicher Gewährleistung soweit abdingbar ausgeschlossen. Für die elektrischen Anlagenteile gelten die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie der jeweils neuesten Fassung
    6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Datum der Abnahme, spätestens jedoch mit Beginn der Benutzung.
    7. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.
    8. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder unsachgemäße Montage, die nicht von uns ausgeführt wurde, Inbetriebnahme oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung Dritter, Missachtung der Betriebs- und/oder Wartungsanweisungen/-fristen.
    9. Sollte sich bei der Untersuchung der Mängel herausstellen, dass die beanstandeten Mängel nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die uns für die Überprüfungund/oder Reparatur entstandenen Kosten wie Fahrtkosten, Gutachterkosten, Ingenieur-, Techniker- undMonteurstunden usw. dem Kunden in Rechnung zu stellen. Hierzu gehören ggf. auch außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

  8. Unnütze Aufwendungen

    1. Unnütze Aufwendungen sind uns vom Auftragnehmer auf Verlangen zu ersetzen. Das gilt für folgende Kosten bzw. Sachverhalte:
      1. Aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, entstehen uns Warte- oder Mehrarbeitszeiten. Wie zum Beispiel fehlende Informationen, fehlendes Material
      2. Eine Behinderung unserer Arbeiten beruht auf Umständen, die allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.
      3. Gegen uns werden Mängelansprüche geltend gemacht, es muss aber festgestellt werden, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorlag (In diesem Fall sind auch Kosten für von uns hinzugezogene Personen zu ersetzen).
    2. In allen vorgenannten Fällen sind die Parteien sich darüber einig, dass unser Personaleinsatz mit den im Angebot für die jeweiligen Mitarbeiter vereinbarten Stundensätzen zu vergüten sind. Das gleiche gilt für die Vergütung gefahrener Kilometer. Hinzugezogene Personen, sind nach deren uns berechnetem Aufwand zu ersetzen, handelt es sich dabei um eine Schadensposition entfällt die daraus erhobene Mehrwertsteuer. Sonstiger Mehraufwand, z.B. Materialaufwand ist nach den ortsüblichen Preisen abzurechnen und vom Auftraggeber zu vergüten.

  9. Pfandrecht / Unternehmerpfandrecht an bewegliche Sachen

    1. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ein Pfandrecht, bei Werkverträgen das Unternehmerpfandrecht, an allen auf Grund des Vertrages in dessen Besitz gelangten Gegenständen zu.
    2. Es erstreckt sich auch auf Anwartschaftsrechte. Ein Pfandrecht wegen von verkaufter Sachen erstreckt sich entsprechend der Vorschriften der §§ 647, 650 BGB auch auf solche Gegenstände im Anwendungsbereich dieser Normen, bei denen der Besteller durch den Herstellungsprozess kraft gesetzlicher Regelung in § 950 BGB Eigentum an der (überwiegend) aus von ihm beigestellten Material hergestellten Sache erlangt oder der Besteller Hersteller ist.
    3. Unser Pfandrecht ist dabei nicht auf den aktuellen Auftrag beschränkt, sondern steht uns auch aus Ansprüchen aus früher von uns oder unseren Subunternehmen durchgeführten Arbeiten, Lieferungen einschließlich Ersatzlieferungen und aus allen sonstigen Leistungen zu, wenn und soweit diese mit dem Liefergegenstand in Zusammenhang stehen.

  10. Eigentumsvorbehalt

    1. An von uns in das Bauwerk nicht dauerhaft eingefügten oder von uns verkauften Sachen behalten wir uns an so durch uns eingebauten Sachen das Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Geht unser Eigentum an einer Sache dadurch unter, dass es mit einem Grundstück oder einem Gebäude dauerhaft verbunden wird, so tritt der Auftraggeber uns hiermit schon jetzt seine Zahlungsansprüche gegen seinen Auftraggeber oder den Dritten, dem dadurch eine Eigentumsmehrung rechtlich zuwächst, in Höhe unserer jeweilig noch offenen Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
    2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht nach oder gerät der Kunde aus dem mit uns geschlossenen Vertrag in Zahlungsverzug und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Käufer herauszuverlangen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen auch hiernach trotz angemessener Nachfristsetzung durch uns nicht, sind wir im Wege des freihändigen Verkaufs zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Die für oder bei der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes anfallenden Kosten hat der Käufer zu tragen.

  11. Datenschutz

    Die Daten unserer Kunden werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetztes (TMG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und verarbeitet. Sie haben jederzeit die Möglichkeit und das Recht kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Näheres regelt unser Datenschutzkonzept das sie unter www.sander-batterien.de unter dem Stichwort „Datenschutz“ finden.

     

  12. Gerichtsstand und geltendes Recht

    1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn unser Kunde Kaufmann ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten an unserem Firmensitz und den dafür zuständigen Gerichten. Dem Kunden ist es jedoch unbenommen uns an unserem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.
    2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  13. Salvatorische Klausel

    1. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Ist ein Teil einer Klausel unwirksam, so soll sie im Übrigen fortgelten, sofern das erkennbar Gewollte auch dann noch erreicht wird.
    2. Eventuell jetzt oder später unwirksam werdende Bestimmungen sollen durch solche Regelungen ersetzt werden, die dem erkennbar gewollten zulässigen Ergebnis am nächsten kommen.

III. Abweichende und ergänzende Bestimmungen bei Verkauf von Waren

  1. Ergänzend zu den vorstehend unter I. und II. vereinbarten Bedingungen gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle Verträge mit uns, die allein den Verkauf von Waren durch uns zum Gegenstand haben. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen dabei jeweils vor:


  2. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf

    1. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf solche Forderungen, gegenüber dem Käufer, die wir im Zusammenhang mit einem Kaufgegenstand, sei es aus einer Reparatur oder Ersatzteillieferung oder aus sonstiger Leistung im Nachhinein erwerben, jedoch nicht für solche Ansprüche, die wir unzumutbar verzögert haben oder die daraus entstanden sind, dass eine Reparatur nicht erfolgreich war.
    2. Für die Dauer des Bestands unseres Eigentumsvorbehaltes ist jeder Kunde zum Gebrauch und Besitz des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus dem Eigentumsvorbehalt und der die zugrundeliegenden Forderungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
    3. Bis zur Erfüllung unserer Ansprüche dürfen die durch uns dem Kunden verkauften Gegenstände nur nach den folgenden Bestimmungen durch den Kunden, vermietet, verliehen oder verschenkt oder Dritten zur Reparatur, entgeltliche Aufbewahrung überlassen, sicherungsübereignet oder verpfändet werden.
    4. Ist unser Kunde selbst Händler (Wiederverkäufer), ist ihm die Weiterveräußerung der von uns erworbenen Gegenstände mit der Maßgabe gestattet, dass seine Forderungen aus dem Weiterkauf unserer Waren an seine Kunden oder Dritte in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes, höchstens aber 110% des Betrages unserer Forderungen an uns abgetreten werden. Dies Abtretung nehmen wir bereits jetzt an.
    5. Üben Dritter am Eigentumsvorbehaltsgut (Kaufgegenstand) oder den an dessen Stelle getretenen Rechnungswert Rechte aus, werden zum Beispiel Pfändungen ausgesprochen, hat uns der Kunde während der Dauer des Bestehens unserer Rechte unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Den Dritten hat er ebenso unverzüglich hierauf hinzuweisen.
    6. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht nach oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Käufer herauszuverlangen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen auch hiernach trotz angemessener Nachfristsetzung durch uns nicht, sind wir im Wege des freihändigen Verkaufs zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Die für oder bei der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes anfallenden Kosten hat der Käufer zu tragen.

  3. Annahmeverzug bei Verkauf

    1. Verweigert der Käufer den Gegenstand fristgerecht entgegenzunehmen, stehen uns die nachfolgenden Rechte zu: Wir sind berechtigt dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Entgegenahme der Sache zu setzen. Unterbleibt die Erklärung der Bereitschaft der Entgegennahme auch nach dieser Fristsetzung sind wir berechtigt, über die Sache auch anderweitig zu verfügen. Uns hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Unser Recht den Kunden neu zu beliefern bleibt hiervon unberührt. Dadurch entstandene Verzögerungen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Unser Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt, wobei pauschal ein Betrag von 20% des vereinbarten Nettokaufpreises als Schaden als vereinbart gilt. Dem Kunden verbleibt jedoch das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie uns der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung des Pauschalbetrages von 20% vorbehalten bleibt.
    2. Teillieferungen durch uns sind zulässig und gelten als eigenständige Lieferungen, wenn sie eigenständig verwendbar sind.
    3. Unabdingbare Rechte des Käufers werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

  4. Mängel und Haftung

    1. Mängelansprüche aus reinen Warenverkaufsverträgen verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist sie ausgeschlossen. Die beiden vorstehenden Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn unser Kunde Verbraucher ist. Für diese gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren für neue Sachen und von 1 Jahr für gebrauchte Sachen.
    2. Die Rechte des Käufers einer Sache, die mangelhaft ist, bestimmen sich wie folgt:
      1. Liegt kein Sachmangel unserer Lieferung vor sind wir nicht zur Nacherfüllung verpflichtet. Das ist der Fall, wenn der Mangel oder die Beschädigung des Liefergegenstandes durch den Kunden selbst z.B. durch fehlerhaften Anschluss oder Bedienung verursacht wurde, der Schaden auf höherer Gewalt (z.B. Blitzschlag), mechanischer, elektromechanischer oder elektrischer Überbeanspruchung beruht. Ferner werden wir von einer Sachmangelverantwortung frei, wenn der Mangel durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch unübliche Verschmutzung, unterlassene Reinigung oder Wartung oder nicht bestimmungsgemäße mechanische, chemische, elektrische Beanspruchungen oder atmosphärische Einflüsse herbeigeführt wird oder der Kunde selbst eingesetzte oder ungeeignete Batterien oder sonstiges ungeeignetes Zubehör verwendet.
      2. Wir erfüllen eine Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache in angemessener Frist. Unser Recht aus § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
      3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern, wenn unserer Nachbesserung fehlschlägt. Ein Rücktritt ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn, wenn der Mangel oder die damit verbundene Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

  5. Haftung für Schadensersatz

    1. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit und leicht fahrlässige ist ausgeschlossen, es sie denn sie hätte Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand. Letztere besteht unverändert fort. Das gilt auch für unsere Erfüllungsgehilfen.
    2. Ausgeschlossen ist jegliche Haftungsbeschränkung in den Fällen, in denen wir einen Mangel arglistig verschwiegen hätten oder wir ein dem widersprechendes Garantieversprechen abgegeben hätten.

  6. Rücktritt vom Kaufvertrag

    1. Die Vertragsparteien sind im Falle des Rücktritts verpflichtet, die wechselseitig empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren. Dabei ist der Wert für die Gebrauchsüberlassung oder Benutzung unter Beachtung der für den Kaufgegenstand eingetretenen Wertminderung zu vergüten.
    2. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für von Anfang an mangelhafte Gegenstände.

Die Sander Elektrische Anlagen GmbH ist ein Service-Dienstleister für USV- und Batterie-Anlagen, die für namhafte Kunden in ganz Deutschland tätig ist. Installationen, vorbeugende Wartungen und Reparaturleistungen sind die Kernaufgaben unserer Firma.

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